2.2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft bezeichnete den Beschwerdeführer im Rubrum der Nichtanhandnahmeverfügung als Privatkläger. Es ist jedoch nicht klar, wann dessen Konstituierung als Privatkläger erfolgt ist. Möglicherweise leitete die Oberstaatsanwaltschaft die Konstituierung daraus ab, dass in der Strafanzeige von einem "Strafantrag" die Rede ist, bewirkt die Stellung eines Strafantrages doch die Konstituierung als Privatkläger (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung beschäftigt sich inhaltlich aber ausschliesslich mit Offizialdelikten (auch wenn in deren Rubrum das Antragsdelikt Hausfriedensbruch genannt wird).