Vielmehr hat sie das Verfahren ohne Weiteres materiell behandelt und eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Indessen wirkt sich die fehlende Prüfung der Wiederaufnahmegründe angesichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zulasten der beschuldigten Personen aus, weshalb diese Thematik nicht weiter zu vertiefen ist. -6-