Dennoch hat die Oberstaatsanwaltschaft diese Frage in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht erörtert. Die Oberstaatsanwaltschaft prüfte folglich nicht, ob neue Beweismittel vorliegen, die eine erneute Prüfung der mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eingestellten Untersuchung betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von P. und den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung erlauben. Vielmehr hat sie das Verfahren ohne Weiteres materiell behandelt und eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.