O., N 26 und N. 30 zu Art. 323 StPO). 1.2. Das vorliegend von der Oberstaatsanwaltschaft durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erledigte Verfahren überschneidet sich teilweise mit dem durch Einstellungsverfügung vom 9. November 2021 erledigten Verfahren der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, in welchem der aussergewöhnliche Todesfall von P. bereits untersucht wurde. Dennoch hat die Oberstaatsanwaltschaft diese Frage in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht erörtert.