323 StPO). Nach Art. 323 Abs. 1 StPO ist eine Wiederaufnahme nur zulässig, wenn der Staatsanwaltschaft neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme zu verfügen und diese gemäss Art. 323 Abs. 2 StPO denjenigen Personen und Behörden mitzuteilen, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt wurde. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit der die Wiederaufnahme angeordnet oder abgelehnt wird, kann Beschwerde erhoben werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 26 und N. 30 zu Art.