2. Die Untersuchung sei einem mit der Führung von besonderen Strafuntersuchungen gegen Beamte erfahrenen Staatsanwalt des Kt. AG zuzuweisen, evtl. der Abteilung 2 der Staatsanwaltschaft des Kt. Zürich für besondere Strafuntersuchungen. 3. Die Strafsache Strafanzeige sei an die Hand zu nehmen – unter Aufhebung von Ziff. 2 der Verfügung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."