" 1. Der Antrag des Anzeigers, es sei eine nochmalige Untersuchung des Todesfalls seiner Tochter durchzuführen und die vorliegende Strafanzeige sei an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft zuzuweisen[,] wird abgewiesen. 2. Die Strafsache Strafanzeige wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 3. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).