Konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht durch die behandelnden Ärzte der PDAG bestünden überdies nicht. Eine relevante und durch die behandelnden Ärzte der PDAG eindeutig erkennbare Herzleistungsschwäche lasse sich selbst ex post nicht zweifelsfrei belegen. 1.3. Mit Verfügung vom 9. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach die Strafuntersuchung bezüglich des aussergewöhnlichen Todesfalls von P. ein. Gegen die Einstellungsverfügung wurden keine Rechtsmittel ergriffen.