3.3. Zusammenfassend ist die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 27. Juni 2022 nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Mit Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. -9- 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.