Dass der Beschwerdeführer trotz dieser Massnahme nicht zur Hauptverhandlung erschien, kann nach Treu und Glauben nicht anders als ein Verzicht auf den weiteren Fortgang des Verfahrens gewertet werden. Sein Verteidiger konnte kein entschuldbares Fernbleiben geltend machen. Dass dem Beschwerdeführer eine Teilnahme an der Hauptverhandlung am 27. Juni 2022 – etwa aufgrund akuter Schmerzen an diesem Tag – nicht möglich gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend, womit insgesamt nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO davon ausging, die Einsprache gelte zufolge seines Fernbleibens als zurückgezogen.