Daran ändert auch nichts, dass dasselbe Bezirksgericht Aarau (aber eine andere Gerichtspräsidentin) gestützt auf dasselbe Attest ein anderes Verschiebungsgesuch bewilligt hat. Im dortigen Fall, wo eine Verhandlung auf den 21. Juni 2022 angesetzt war, trat der Beschwerdeführer als Vertreter einer Beklagten in Erscheinung (vgl. Beschwerdebeilage 8) und Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen.