114 StPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers überschreitet die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau nach dem Dargelegten nicht ihr Ermessen, wenn sie zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer sei in der Lage (gewesen), einen Hauptverhandlungstermin vor dem Bezirksgericht Aarau wahrzunehmen, insbesondere auch deshalb, weil gestützt auf dasselbe Arztzeugnis bereits einmal die Verhandlung verschoben worden sei. Daran ändert auch nichts, dass dasselbe Bezirksgericht Aarau (aber eine andere Gerichtspräsidentin) gestützt auf dasselbe Attest ein anderes Verschiebungsgesuch bewilligt hat.