der Zeitpunkt der jeweiligen Verfahrenshandlung massgebend ist und an die Verhandlungsfähigkeit, die nur ausnahmsweise zu verneinen ist, vorab bei verteidigten beschuldigten Personen keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu MARC ENGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 f. zu Art. 114 StPO). Die Frage, ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage (ENGLER, a.a.O., N. 6 zu Art. 114 StPO).