Im Beschwerdeverfahren macht er sodann geltend, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 27. Juni 2022 in einem Zeitraum zugestellt worden sei, in dem er nachweislich unter Einfluss von ärztlich verordneten Opioiden gestanden sei, deren Wirkung ihn gänzlich verhandlungs- und aufnahmeunfähig gemacht hätten (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau hat zutreffend dargelegt, dass für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit -8-