Zwar wird im E-Mail vom 27. Mai 2022 ergänzt, dass es auch Verhandlungsunfähigkeit aus wirbelsäulenmedizinischer Indikation beinhalte. Damit wird aber – im Unterschied zum erwähnten Urteil des Bundesgerichts – nichts über eine Verhandlungsunfähigkeit mit Blick auf die Hauptverhandlung (vom 27. Juni 2022) gesagt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.1). Dies geht auch nicht aus der Ergänzung gemäss E-Mail vom 9. Juni 2022 hervor. Im Gegenteil wird dort festgehalten, dass die Opioide ab dem 20. Juni 2022 nach einem festgelegten Schema abgebaut würden und am 29. Juni 2022 eine Verlaufskontrolle stattfinde.