3.2.4. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2014 (recte: 6B_328/2014) vom 20. Januar 2015 etwas zu seinen Gunsten ableiten möchte. Im erwähnten Urteil bescheinigte ein ärztliches Attest, dass der derzeitige Zustand des dortigen Beschwerdeführers es für mehrere Wochen schwierig mache, sich insbesondere zum Gericht zu begeben. Vorliegend äusserte sich das ärztliche Attest vom 27. Mai 2022 lediglich zur Arbeitsunfähigkeit. Zwar wird im E-Mail vom 27. Mai 2022 ergänzt, dass es auch Verhandlungsunfähigkeit aus wirbelsäulenmedizinischer Indikation beinhalte.