Der Beschwerdeführer erschien am 27. Juni 2022 trotz der mit Verfügung vom 14. Juni 2022 bekräftigten Erscheinungspflicht und ohne Reaktion hierauf nicht zur Hauptverhandlung (Protokoll vom 27. Juni 2022). Sein Nichterscheinen ist damit als unentschuldigt i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO zu bezeichnen.