Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Verschiebung der Verhandlung ab und hielt fest, dass für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit der Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 27. Juni 2022 massgebend sei. Da sich der Beschwerdeführer nicht in einem stationären Rahmen befinde und er auch nicht mehr gänzlich immobil sei, sei es ihm ohne Weiteres zuzumuten, der Vorladung Folge zu leisten. Sollten am Verhandlungstag Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit bestehen, so könne diese direkt im Gerichtssaal durch das Aufgebot der Mobilen Ärzte unabhängig überprüft werden.