3.2.3. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 13. Juni 2022 um Verschiebung der Hauptverhandlung und führte zur Begründung an, dass er -7- aktuell mit Opioiden behandelt werde und nicht verhandlungsfähig sei. Er legte seiner Eingabe den E-Mail-Verkehr zwischen ihm und Dr. med. C. vom 27. Mai bis 9. Juni 2022 bei, nach welchem sein Attest vom 27. Mai 2022 auch für die Verhandlungsunfähigkeit gelte.