3.2.2. Die Vorladung zur Hauptverhandlung wurde dem Beschwerdeführer gemäss der angefochtenen Verfügung am 11. Juni 2022 polizeilich zugestellt (unbestritten, Zustellnachweis in den Akten). Die Vorladung enthielt Angaben zur Erscheinungspflicht und den Säumnisfolgen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Vorladung gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO Folge zu leisten sei, eine Verhinderung schriftlich begründet und soweit möglich belegt mitzuteilen sei (Art. 205 Abs. 2 StPO) und bei Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person trotz Vorladung die Einsprache als zurückgezogen gelte (Art. 356 Abs. 4 StPO).