2.3. Die Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg weist in der Beschwerdeantwort darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Teilnahme an diversen gesellschaftlichen Anlässen im Juni 2022 nicht bestreite und er in dieser Zeit zudem nachweislich auch als Anwalt arbeitstätig gewesen sei. -6- 3. 3.1. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben. Gemäss dieser Bestimmung gilt die Einsprache einer Person als zurückgezogen, wenn diese der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt.