Es sei auch auf das Urteil 6B_318/2014 zu verweisen, wonach eine durch ein medizinisches Attest belegte Verhinderung nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet werden dürfe, zumal der Verhinderungsgrund ohne eigenes Verschulden eingetreten sei. Es sei eine Ermessensüberschreitung, wenn die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau – entgegen mehrfach geäusserter fachärztlicher Einschätzung – ohne medizinische Kenntnisse zum Schluss komme, er sei trotz ärztlich festgestellter Verhandlungsunfähigkeit in der Lage, einen Hauptverhandlungstermin vor dem Bezirksgericht Aarau wahrzunehmen, insbesondere auch deshalb, weil gestützt auf dasselbe Arztzeugnis bereits