2.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er unentschuldigt nicht zur Verhandlung vom 27. Juni 2022 erschienen und am Fortgang des Strafverfahrens nicht interessiert sei. Die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO komme daher nicht zum Tragen. Es sei auch auf das Urteil 6B_318/2014 zu verweisen, wonach eine durch ein medizinisches Attest belegte Verhinderung nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet werden dürfe, zumal der Verhinderungsgrund ohne eigenes Verschulden eingetreten sei.