Eine Dispensation gemäss Art. 336 Abs. 3 StPO sei nicht möglich, da er persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen habe (Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Gesagten sei er unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen und habe sich auch nicht vertreten lassen können. Damit gelte die Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen.