2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau begründet die angefochtene Verfügung damit, dass von der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Dem Gericht sei bekannt, dass es ihm trotz bescheinigter Verhandlungsunfähigkeit möglich gewesen sei, im Juni 2022 an diversen gesellschaftlichen Anlässen teilzunehmen. Da er sich nicht in einem stationären Rahmen befinde und auch nicht immobil sei, wäre es ihm zuzumuten gewesen, der Vorladung Folge zu leisten und sich der angeordneten unabhängigen Begutachtung durch die Mobilen Ärzte zu unterziehen. Eine Dispensation gemäss Art.