2. Es seien die Strafakten ST.2022.17 (STA-Nr. STA1 ST.2018.4338) beizuziehen." 3.2. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 verzichtete die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: