2.8. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 schrieb die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Verfahren ST.2022.17 infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle ab und stellte fest, dass der Strafbefehl ST.2021.4338 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob A. Beschwerde gegen diese ihm am 8. Juli 2022 zugestellte Verfügung und stellte die folgende Anträge: " 1. Es sei festzustellen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Januar 2022 nicht als zurückgezogen gilt.