2.5. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 stellte A. erneut ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung und führte als Begründung an, dass er aktuell mit Opioiden behandelt werde und aus medizinischer Sicht am 27. Juni 2022 nicht verhandlungsfähig sei. 2.6. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 wurde der Antrag vom 13. Juni 2022 auf Verschiebung der Verhandlung abgewiesen. Weiter wurde A. darauf hingewiesen, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er an der Verhandlung vom 27. Juni 2022 unentschuldigt fernbleibe.