Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.239 (ST.2022.17; STA.2021.4338) Art. 304 Entscheid vom 13. September 2022 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Stein, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 27. Juni 2022 gegenstand betreffend Rückzug der Einsprache in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Januar 2022 wurde A. wegen Veruntreuung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen à Fr. 1'070.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 10'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, verurteilt. 1.2. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 erhob A. Einsprache gegen diesen Straf- befehl. 1.3. Am 3. Februar 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Aarau. 2. 2.1. Am 23. März 2022 wurde A. unter Hinweis auf die Erscheinungspflicht und Säumnisfolgen zur Hauptverhandlung vom 30. Mai 2022 vor der Präsiden- tin des Bezirksgerichts Aarau vorgeladen. 2.2. Mit elektronischer Eingabe vom 27. Mai 2022 ersuchte A. im Zusammen- hang mit einem Reitunfall um Verschiebung der Hauptverhandlung. Beige- legt war ein Arztzeugnis von Dr. med. C., welches eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 27. Mai 2022 bis 30. Juni 2022 bescheinigt, und eine E- Mail, in welcher Dr. med. C. ausführt, dass das Attest vom 27. Mai 2022 auch Verhandlungsunfähigkeit aus wirbelsäulenmedizinischer Indikation beinhalte. 2.3. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 sagte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau die Verhandlung vom gleichen Tag ab. 2.4. In der Folge wurden neue Verhandlungstermine gegen Ende Juni 2022 vor- geschlagen. Nachdem A. drauf aufmerksam machte, dass er bis 30. Juni 2022 krankgeschrieben sei und (mit Hinweis auf die Ferienabwe- senheiten) neue Terminvorschläge erbeten wurden, wurde A. ohne weitere Rücksprache mit Verfügung vom 8. Juni 2022 unter den Säumnisfolgen ge- mäss Beweisanordnung vom 23. März 2022 zur Hauptverhandlung vom -3- 27. Juni 2022 vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vorgeladen. Die Zustellung erfolgte am 11. Juni 2022 2.5. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 stellte A. erneut ein Gesuch um Verschie- bung der Hauptverhandlung und führte als Begründung an, dass er aktuell mit Opioiden behandelt werde und aus medizinischer Sicht am 27. Juni 2022 nicht verhandlungsfähig sei. 2.6. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 wurde der Antrag vom 13. Juni 2022 auf Verschiebung der Verhandlung abgewiesen. Weiter wurde A. darauf hin- gewiesen, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er an der Verhandlung vom 27. Juni 2022 unentschuldigt fernbleibe. 2.7. Am 27. Juni 2022 fand die Hauptverhandlung statt. A. blieb der Verhand- lung fern. Der erschienene Verteidiger stellte eingangs der Verhandlung ein erneutes Verhandlungsverschiebungsgesuch und den Beweisantrag, dass A. zu befragen sei. Als Beilage reichte der Verteidiger eine E-Mail vom 24. Juni 2022 von Dr. med. C. ein, wonach seine medizinische Einschät- zung vom 9. Juni 2022 nach wie vor gelte bzw. A. am 27. Juni 2022 nicht verhandlungsfähig sei. 2.8. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 schrieb die Präsidentin des Bezirksge- richts Aarau das Verfahren ST.2022.17 infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle ab und stellte fest, dass der Strafbefehl ST.2021.4338 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob A. Beschwerde gegen diese ihm am 8. Juli 2022 zugestellte Verfügung und stellte die folgende Anträge: " 1. Es sei festzustellen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Januar 2022 nicht als zu- rückgezogen gilt. 2. Die Verfügung des Präsidiums des Bezirksgerichtes Aarau vom 27. Juni 2022 sei aufzuheben. -4- 3. Das Präsidium des Bezirksgerichtes Aarau sei anzuweisen, die Haupt- verhandlung im Verfahren ST.2022.17 (STA-Nr. STA1 ST.2021.4338) neu anzusetzen und durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zu Lasten des Staates." Zudem stellte er folgende prozessualen Anträge: " 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 2. Es seien die Strafakten ST.2022.17 (STA-Nr. STA1 ST.2018.4338) bei- zuziehen." 3.2. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 verzichtete die Präsidentin des Bezirksge- richts Aarau auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind – mit Ausnahme verfahrens- leitender Entscheide – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist damit zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO). -5- 2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau begründet die angefochtene Verfügung damit, dass von der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers auszugehen sei. Dem Gericht sei bekannt, dass es ihm trotz beschei- nigter Verhandlungsunfähigkeit möglich gewesen sei, im Juni 2022 an di- versen gesellschaftlichen Anlässen teilzunehmen. Da er sich nicht in einem stationären Rahmen befinde und auch nicht immobil sei, wäre es ihm zu- zumuten gewesen, der Vorladung Folge zu leisten und sich der angeord- neten unabhängigen Begutachtung durch die Mobilen Ärzte zu unterzie- hen. Eine Dispensation gemäss Art. 336 Abs. 3 StPO sei nicht möglich, da er persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen habe (Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Gesagten sei er unentschuldigt nicht zur Hauptver- handlung erschienen und habe sich auch nicht vertreten lassen können. Damit gelte die Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. 2.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er un- entschuldigt nicht zur Verhandlung vom 27. Juni 2022 erschienen und am Fortgang des Strafverfahrens nicht interessiert sei. Die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO komme daher nicht zum Tragen. Es sei auch auf das Urteil 6B_318/2014 zu verweisen, wonach eine durch ein medizinisches Attest belegte Verhinderung nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet wer- den dürfe, zumal der Verhinderungsgrund ohne eigenes Verschulden ein- getreten sei. Es sei eine Ermessensüberschreitung, wenn die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau – entgegen mehrfach geäusserter fachärztlicher Einschätzung – ohne medizinische Kenntnisse zum Schluss komme, er sei trotz ärztlich festgestellter Verhandlungsunfähigkeit in der Lage, einen Hauptverhandlungstermin vor dem Bezirksgericht Aarau wahrzunehmen, insbesondere auch deshalb, weil gestützt auf dasselbe Arztzeugnis bereits einmal die Verhandlung verschoben worden sei. Hinzu komme, dass das- selbe Bezirksgericht Aarau gestützt auf die gleichen Arbeitsunfähigkeits- resp. Verhandlungsunfähigkeitszeugnisse Verschiebungsgesuche bewilligt habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt je zum Ausdruck gebracht, dass er am Fortgang des Verfahrens desinteressiert sei, im Gegenteil habe er mehrere Verschiebungsgesuche gestellt (Beschwerde S. 7 ff.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg weist in der Beschwerdeantwort darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Teilnahme an diversen ge- sellschaftlichen Anlässen im Juni 2022 nicht bestreite und er in dieser Zeit zudem nachweislich auch als Anwalt arbeitstätig gewesen sei. -6- 3. 3.1. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben. Gemäss dieser Bestimmung gilt die Einsprache einer Person als zurückgezogen, wenn diese der Hauptver- handlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Das Bundesgericht hat dazu in konstanter Rechtsprechung festgehalten, ein konkludenter Rückzug der Einsprache dürfe nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss auf- dränge, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Ver- fahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der an das un- entschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechts- lage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird. Die Rückzugsfiktion kann sodann nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fern- bleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 140 IV 82 E. 2.3; BGE 140 IV 86 E. 2.6; BGE 142 IV 158 E. 3.1 und 3.3; BGE 146 IV 30 E. 1.1.1). 3.2. 3.2.1. Dem Beschwerdeführer wird mit dem Tatvorwurf der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ein Verbrechen vorgeworfen. Es bestand damit eine Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung (Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO). 3.2.2. Die Vorladung zur Hauptverhandlung wurde dem Beschwerdeführer ge- mäss der angefochtenen Verfügung am 11. Juni 2022 polizeilich zugestellt (unbestritten, Zustellnachweis in den Akten). Die Vorladung enthielt Anga- ben zur Erscheinungspflicht und den Säumnisfolgen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Vorladung gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO Folge zu leisten sei, eine Verhinderung schriftlich begründet und soweit möglich belegt mitzuteilen sei (Art. 205 Abs. 2 StPO) und bei Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person trotz Vorladung die Einsprache als zu- rückgezogen gelte (Art. 356 Abs. 4 StPO). 3.2.3. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 13. Juni 2022 um Ver- schiebung der Hauptverhandlung und führte zur Begründung an, dass er -7- aktuell mit Opioiden behandelt werde und nicht verhandlungsfähig sei. Er legte seiner Eingabe den E-Mail-Verkehr zwischen ihm und Dr. med. C. vom 27. Mai bis 9. Juni 2022 bei, nach welchem sein Attest vom 27. Mai 2022 auch für die Verhandlungsunfähigkeit gelte. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Verschiebung der Verhandlung ab und hielt fest, dass für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit der Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 27. Juni 2022 massgebend sei. Da sich der Be- schwerdeführer nicht in einem stationären Rahmen befinde und er auch nicht mehr gänzlich immobil sei, sei es ihm ohne Weiteres zuzumuten, der Vorladung Folge zu leisten. Sollten am Verhandlungstag Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit bestehen, so könne diese direkt im Gerichtssaal durch das Aufgebot der Mobilen Ärzte unabhängig überprüft werden. Der Beschwerdeführer erschien am 27. Juni 2022 trotz der mit Verfügung vom 14. Juni 2022 bekräftigten Erscheinungspflicht und ohne Reaktion hie- rauf nicht zur Hauptverhandlung (Protokoll vom 27. Juni 2022). Sein Nicht- erscheinen ist damit als unentschuldigt i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO zu be- zeichnen. 3.2.4. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2014 (recte: 6B_328/2014) vom 20. Januar 2015 etwas zu seinen Gunsten ableiten möchte. Im erwähnten Urteil bescheinigte ein ärztliches Attest, dass der derzeitige Zustand des dortigen Beschwerdeführers es für mehrere Wochen schwierig mache, sich insbesondere zum Gericht zu begeben. Vorliegend äusserte sich das ärzt- liche Attest vom 27. Mai 2022 lediglich zur Arbeitsunfähigkeit. Zwar wird im E-Mail vom 27. Mai 2022 ergänzt, dass es auch Verhandlungsunfähigkeit aus wirbelsäulenmedizinischer Indikation beinhalte. Damit wird aber – im Unterschied zum erwähnten Urteil des Bundesgerichts – nichts über eine Verhandlungsunfähigkeit mit Blick auf die Hauptverhandlung (vom 27. Juni 2022) gesagt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.1). Dies geht auch nicht aus der Ergänzung ge- mäss E-Mail vom 9. Juni 2022 hervor. Im Gegenteil wird dort festgehalten, dass die Opioide ab dem 20. Juni 2022 nach einem festgelegten Schema abgebaut würden und am 29. Juni 2022 eine Verlaufskontrolle stattfinde. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch vom 13. Juni 2022 indes- sen mit aktueller Opioidbehandlung. Im Beschwerdeverfahren macht er so- dann geltend, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 27. Juni 2022 in einem Zeitraum zugestellt worden sei, in dem er nachweis- lich unter Einfluss von ärztlich verordneten Opioiden gestanden sei, deren Wirkung ihn gänzlich verhandlungs- und aufnahmeunfähig gemacht hätten (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau hat zutreffend dargelegt, dass für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit -8- der Zeitpunkt der jeweiligen Verfahrenshandlung massgebend ist und an die Verhandlungsfähigkeit, die nur ausnahmsweise zu verneinen ist, vorab bei verteidigten beschuldigten Personen keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu MARC ENGLER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 f. zu Art. 114 StPO). Die Frage, ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage (ENGLER, a.a.O., N. 6 zu Art. 114 StPO). Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers überschreitet die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau nach dem Dargelegten nicht ihr Ermessen, wenn sie zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer sei in der Lage (gewesen), einen Hauptverhand- lungstermin vor dem Bezirksgericht Aarau wahrzunehmen, insbesondere auch deshalb, weil gestützt auf dasselbe Arztzeugnis bereits einmal die Verhandlung verschoben worden sei. Daran ändert auch nichts, dass das- selbe Bezirksgericht Aarau (aber eine andere Gerichtspräsidentin) gestützt auf dasselbe Attest ein anderes Verschiebungsgesuch bewilligt hat. Im dor- tigen Fall, wo eine Verhandlung auf den 21. Juni 2022 angesetzt war, trat der Beschwerdeführer als Vertreter einer Beklagten in Erscheinung (vgl. Beschwerdebeilage 8) und Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit Verhandlungs- unfähigkeit gleichzusetzen. Schliesslich trug die Präsidentin des Bezirks- gerichts Aarau einem allfälligen medizinischen (Rest-)Zweifel betreffend Verhandlungsunfähigkeit infolge Schmerzmittelkonsum dadurch Rech- nung, dass sie die Mobilen Ärzte für die Hauptverhandlung vom 27. Juni 2022 aufbot, welche den Gesundheitszustand des Beschwerde- führers direkt im Gerichtssaal hätten überprüfen können. Dass der Be- schwerdeführer trotz dieser Massnahme nicht zur Hauptverhandlung er- schien, kann nach Treu und Glauben nicht anders als ein Verzicht auf den weiteren Fortgang des Verfahrens gewertet werden. Sein Verteidiger konnte kein entschuldbares Fernbleiben geltend machen. Dass dem Be- schwerdeführer eine Teilnahme an der Hauptverhandlung am 27. Juni 2022 – etwa aufgrund akuter Schmerzen an diesem Tag – nicht möglich gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer auch im Beschwer- deverfahren nicht geltend, womit insgesamt nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO davon ausging, die Einsprache gelte zufolge seines Fernbleibens als zurückgezogen. 3.3. Zusammenfassend ist die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 27. Juni 2022 nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde ab- zuweisen ist. 4. Mit Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschie- benden Wirkung. Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. -9- 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem vollständig un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskon- trolle abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, zusammen Fr. 860.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 13. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Egloff Groebli Arioli