Dem weiteren Einwand der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau schliesslich, dass mangels Begehung neuer Delikte kein neuer dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliege, gestützt auf welchen sie eine erneute Festnahme rechtfertigen könnte, ist mit einem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_173/2013 vom 29. Mai 2013 zu begegnen. Im Fall, der diesem Urteil zugrunde liegt, hat die Beschuldigte ebenfalls keine neuen Delikte begangen. Vielmehr ist sie – ähnlich wie im vorliegenden Fall der Beschuldigte – der Auflage nicht nachgekommen, psychiatrische Sprechstunden wahrzunehmen.