Diese Abklärungen hat die im entsprechenden Verfahrensabschnitt zuständige Verfahrensleitung durchzuführen – vorliegend also die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. Denn nach Art. 62 Abs. 1 StPO hat die Verfahrensleitung die Anordnungen zu treffen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 15 155 vom 4. August 2015 E. 2.6 m.w.H.).