O., N. 13 zu Art. 237 StPO). Im vorliegenden Fall ist angesichts der E-Mail des Verteidigers an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. Juli 2022, 12.41 Uhr, insbesondere abzuklären, ob es dem Beschuldigten überhaupt möglich war, innert der ihm vom Zwangsmassnahmengericht angesetzten (kurzen) Frist von drei Tagen einen geeigneten Psychiater zu finden und eine Therapie aufzunehmen. Diese Abklärungen hat die im entsprechenden Verfahrensabschnitt zuständige Verfahrensleitung durchzuführen – vorliegend also die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau.