kein Automatismus vorgesehen. Vielmehr ist erforderlich, dass das Verhalten der beschuldigten Person offenbart, dass es ihr entweder am Willen oder an der Fähigkeit mangelt, sich an die auferlegten Ersatzmassnahmen zu halten (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 15 155 vom 4. August 2015 E. 2.4 und 2.5; HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 50 zu Art. 237 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 13 zu Art. 237 StPO).