, wo das Bundesgericht die Haftgrunde in einem Verfahren gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO erneut prüfte). Abzuklären ist zudem insbesondere, ob eine erneute Inhaftierung aufgrund der Verletzung von Auflagen verhältnismässig ist. Ein Verstoss gegen Auflagen hat nämlich nicht zwingend eine Inhaftierung der beschuldigten Person oder eine Verschärfung der Ersatzmassnahmen zur Folge. Mit anderen Worten ist - 12 -