Der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vorgebrachte Einwand, dass sie bei Anwendung der Art. 224 ff. StPO erneut ein fast identisches Haftverfahren durchzuführen habe, was einem Leerlauf gleichkomme, ist entgegenzuhalten, dass auch in einem Verfahren nach Art. 237 Abs. 5 StPO zu prüfen ist, ob nach wie vor Haftgründe vorliegen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 15 155 vom 4. August 2015 E. 2.5; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1060; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_173/2013 vom 29. Mai 2013 E. 3.1 ff., wo das Bundesgericht die Haftgrunde in einem Verfahren gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO erneut prüfte).