Im Ergebnis ist daher der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts zu folgen, wonach bei einer erneuten Inhaftierung aufgrund der Verletzung von Ersatzmassnahmen im Stadium des Vorverfahrens die Art. 224 ff. StPO analog anzuwenden sind. Diese Auffassung wird auch vom Kantonsgericht Basel-Landschaft (Entscheid 470 15 155 vom 4. August 2015 E. 2.5 ff.; in diesem Sinne wohl auch: COQUOZ, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 237 StPO) geteilt. Im Weiteren scheint dies auch der Praxis der Behörden im Kanton Zürich zu entsprechen (vgl. den Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014).