Dem steht das vorstehend erwähnte Urteil 1B_173/2013 vom 29. Mai 2013 des Bundesgerichts nicht entgegen. Im Gegenteil, da in diesem Fall das Verfahren bereits im Berufungsstadium war, hatte das Präsidium des Berufungsgerichts in analoger Anwendung von Art. 232 StPO über die Wiederinhaftierung zu entscheiden (in diesem Sinne auch: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 15 155 vom 4. August 2015 E. 2.9).