Einleuchtender erscheint vielmehr, davon auszugehen, dass der Wortlaut von Art. 237 Abs. 4 StPO, wonach sich die Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersu- chungs- und Sicherheitshaft richtet, vom Gesetzgeber versehentlich zu eng formuliert wurde und sich diese Bestimmung nicht nur auf die Anordnung, sondern auch den Widerruf, die Abänderung und die Wiederinhaftierung der beschuldigten Person bezieht, mithin also auch in diesen Fällen sinngemäss die Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft Anwendung finden. Dem steht das vorstehend erwähnte Urteil 1B_173/2013 vom 29. Mai 2013 des Bundesgerichts nicht entgegen.