Im Urteil 1B_173/2013 vom 29. Mai 2013 (vgl. E. 1.1 und 2.1) hat das Bundesgericht eine Anwendung von Art. 232 Abs. 1 StPO – freilich ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen – bei einem Widerruf von Ersatzmassnahmen und der erneuten Inhaftierung der beschuldigten Person nicht beanstandet. Indessen ging es in diesem Urteil um die Konstellation, dass der Widerruf der Ersatzmassnahmen und die erneute Haftanordnung ebenfalls während des Berufungsverfahrens stattfand. Demgemäss erschien es in diesem Verfahren naheliegend, die Ersatzmassnahmen ebenfalls im Verfahren des Art. 232 StPO zu widerrufen und erneut Haft anzuordnen.