232 Abs. 1 StPO sieht vor, dass wenn sich die Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht ergeben, die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorzuführen und anzuhören hat, wobei gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung der Entscheid innert 48 Stunden seit der Zuführung zu erfolgen hat und nicht anfechtbar ist. Im Urteil 1B_173/2013 vom 29. Mai 2013 (vgl. E. 1.1 und 2.1) hat das Bundesgericht eine Anwendung von Art. 232 Abs. 1 StPO – freilich ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen – bei einem Widerruf von Ersatzmassnahmen und der erneuten Inhaftierung der beschuldigten Person nicht beanstandet.