Der Sache nach läuft der Vorschlag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau – mit Ausnahme der Berücksichtigung der Frist von 48 Stunden – im Wesentlichen auf eine sinngemässe Anwendung der Bestimmung über die Anordnung von Sicherheitshaft im Berufungsverfahren hinaus: Art. 232 Abs. 1 StPO sieht vor, dass wenn sich die Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht ergeben, die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorzuführen und anzuhören hat, wobei gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung der Entscheid innert 48 Stunden seit der Zuführung zu erfolgen hat und nicht anfechtbar ist.