Zwar sieht Art. 237 Abs. 4 StPO vor, dass sich die Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft richten. Diese Bestimmung bezieht sich nach ihrem Wortlaut aber ausdrücklich nur auf die Anordnung (bzw. Anfechtung) von Ersatzmassnahmen und nicht auf den Widerruf und die Modifikation von Ersatzmassnahmen oder die erneute Inhaftierung bei Nichterfüllung der Auflagen.