6. 6.1. Nach Art. 237 Abs. 5 StPO kann das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. Die Strafprozessordnung schweigt sich indessen darüber aus, nach welchen Verfahrensvorschriften das Zwangsmassnahmengericht ein Verfahren nach Art. 237 Abs. 5 StPO durchzuführen hat (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 21 zu Art. 237 StPO; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 15 155 vom 4. August 2015 E. 2.5). Zwar sieht Art.