Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei an ihre Einschätzung gebunden, dass die Verletzung der Auflagen keine erneute Inhaftierung rechtfertige. Selbst in ihrer Stellungnahme im vom Beschuldigten gegen den Entscheid vom 28. Juni 2022 eingeleiteten Beschwerdeverfahren (Verfahren SBK.2022.226) habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau keine Rückversetzung verlangt, sondern sich mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, begnügt und geltend gemacht, es sei elementar, dass die Ersatzmassnahmen weiterhin Bestand hätten. Es sei daher geradezu treuwidrig und widersprüchlich, nunmehr zu behaupten, die Ersatzmassnahmen hätten keine Wirkung gezeigt und es bedürfe der Untersuchungshaft.