anstatt einen Antrag auf Rückversetzung zu stellen, da sie noch während laufender Rechtsmittelfrist erfahren habe, dass der Beschuldigte ohne jeden Zweifel die Auflagen nicht eingehalten habe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei an ihre Einschätzung gebunden, dass die Verletzung der Auflagen keine erneute Inhaftierung rechtfertige.