Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte direkt die Inhaftierung vornehmen müssen. Dabei hätte sie zu beachten gehabt, dass sie nicht ohne guten Grund auf ihre eigenen Argumente zurückkommen könne. Weiter beruft sich der Beschuldigte auch in materieller Hinsicht darauf, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil ihm der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an das Zwangsmassnahmengericht nicht zugestellt worden sei. Überdies macht er geltend, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Entscheid vom 28. Juni 2022 hätte Beschwerde führen müssen -9-