StPO polizeilich vorführen lassen, wie es dies auch das Sachgericht tun könne. Es mute auch merkwürdig an, dass das Zwangsmassnahmengericht ausführe, die Staatsanwaltschaft habe die Hintergründe der Nichterfüllung der Auflagen abzuklären, wenn die Zuständigkeit hierfür gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO eben gerade beim Zwangsmassnahmengericht liege. 5. Der Beschuldigte macht geltend, die Strafprozessordnung kenne das Institut der Wiedererwägung nicht und eine analoge Anwendung verwaltungsrechtlicher Grundsätze komme angesichts des im Strafprozessrecht geltenden strengen Legalitätsprinzips nicht infrage, jedenfalls nicht zulasten der beschuldigten Person.