Schliesslich sei festzuhalten, dass den praktischen Überlegungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht gefolgt werden könne. Das Zwangsmassnahmengericht habe eben keine Frist von 48 Stunden einzuhalten, sondern könne jederzeit eine Anpassung vornehmen. Wenn es sich um einen dringenden Fall handle, könne das Zwangsmassnahmengericht den Beschuldigten i.S.v. Art. 198 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 201 ff. StPO selber vorladen oder diesen nötigenfalls i.S.v. Art. 205 Abs. 4 StPO respektive Art. 207 ff. StPO polizeilich vorführen lassen, wie es dies auch das Sachgericht tun könne.