Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei auch nicht der Ansicht, dass Art. 227 StPO anzuwenden sei. SCHMID halte in seinem Praxiskommentar (Verweis auf: SCHMID [recte: SCHMID/JOSITSCH], Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 237 StPO) fest, dass das Verfahren von Art. 237 Abs. 5 StPO nicht in der Strafprozessordnung geregelt sei. Das Gericht müsse die nötige Flexibilität haben, seinen Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen und einer veränderten Sachlage anzupassen.