des Zwangsmassnahmengerichts, müsste die Staatsanwaltschaft bei jeder Nichteinhaltung von Ersatzmassnahmen ein zweites, beinahe identisches Haftverfahren gemäss Art. 224 ff. StPO durchführen, was einem Leerlauf -8- gleichkäme. Zudem könnte sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau über jeden von ihr als zu lasch erachteten Entscheid, in welchem Ersatzmassnahmen angeordnet worden seien, hinwegsetzen und den Beschuldigten ohne neuen Tatverdacht erneut inhaftieren.